Unser Angebot hat seit dem 18. Juni 2009 nur noch historischen Wert. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit einem Gesetz festgeschrieben.
Wenn Sie an einer Patientenverfügung interessiert sind, die Sie zuverlässig vor unerwünschtem psychiatrischen Zwang bewahren kann, dann besuchen Sie die Website der neuen PatVerfü:
Erklärung und Mustervorschlag
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Im folgenden Mustervorschlag schlagen wir eine reduzierte Vorsorgevollmacht speziell dafür vor, sich vor psychiatrischen Zwangsmaßnahmen wie Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung und Zwangsbetreuung zu schützen. Damit kann man nicht mehr unerwünscht als angebl. "psychisch Kranker" etikettiert werden, da man zu keinem Arztbesuch - wegen welcher "Auffälligkeit" auch immer - mehr gezwungen werden kann. Wenn man der Meinung ist, ein Psychiater könne einem mit seinen Drogen oder guten Worten helfen, so empfiehlt es sich ganz besonders, vorher eine solche Vorsorgevollmacht abgeschlossen zu haben, da nur dann dieser Besuch gefahrlos ist: Keine Zwangseinweisung kann mehr ohne Zustimmung dieses Bevollmächtigten vorgenommen werden. Deshalb jeden Psychiater, den man aufsucht, sofort von der Existenz der Vorsorgevollmacht unterrichten (den Wissensvorsprung, wer bevollmächtigt ist, vorsichthalber für sich behalten, da sonst womöglich der Bevollmächtigte mit unerwünschten Anrufen des Psychiaters belästigt werden könnte). Somit kann man sich sogar risikolos zur Übernachtung in eine psychiatrische Klinik begeben, da man darauf bestehen kann, auf einer offenen Station untergebracht zu werden, weil man z.B. eine geschlossene Abteilung unangenehm findet. Jegliche Drogeneinnahme kann verweigert werden, wenn einem die angebotenen Drogen nicht zusagen sollten. Ganz wichtig: gerade Menschen, die den ganzen psychiatrischen Jargon, den Krankheitsbegriff und angebl. "Therapien" für ausgemachten Humbug halten, sollten sich durch solch eine Vorsorgevollmacht schützen. Sie dürfen sich nicht daran stören, daß die verlogene Rhetorik von angebl. "psychischer Krankheit" in der Vorsorgevollmacht verwendet wird; für den Gesetzgeber existiert sie leider und da man sich vor den Folgen dieser Ausgrenzungsrhetorik bis jetzt nur durch die Verwendung in einer Vorsorgevollmacht schüzten kann, muß man eben dem Staat diesen Gesslerdienst erweisen. Wir empfehlen eine Ringbildung mit drei Vollmachtgebern und denselben dreien als Vollmachtnehmern und einem Überwachungsbevollmächtigten aus der Liste konsequenter Rechtsanwälte. In diesem Ring sichern sich alle Beteiligten zu, grundsätzlich und ohne jede Ausnahme keiner psychiatrischen Institution bzw. psychiatrischen Arzt/Ärztin irgendeine Entscheidung ohne Zustimmung des Betroffenen zuzubilligen! Seit dem 1.1.´99 sind solche Bevollmächtigungen und Verträge rechtwirksam und bindend und von keinem Richter mehr anfechtbar, wenn sie wirksam geschlossen wurden. Es ist kein Notar nötig, die Beteiligen müssen nur geschäftsfähig sein; Vollmacht und Vertrag können beim Notar beurkundet werden, dann wird es unmöglich sein, später die Geschäftsfähigkeit noch in Zweifel zu ziehen - solange man dem Notar wahrheitsgemäß geantwortet hat; aber auch Zeugen können Geschäftsfähigkeit testieren. Deren Anwesenheit durch Unterschrift auf der Vollmacht dokumentieren, das reicht. Mit der Vorsorgevollmacht geht ein Haftungsrisiko für den Bevollmächtigten nur im Innenverhältnis einher. Es besteht noch ein kleines rechtliches Restrisiko: Es könnte vorübergehend Richter geben, die der Auffassung sind, daß sie Zwangseinweisungen nach (Länder) PsychKG ohne Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten legalisieren können. Die Anwälte der Liste konsequenter Rechtsanwälte sind angehalten, solch einen Fall sofort mit ALLEN rechtlichen Mitteln zu bekämpfen - gegebenenfalls bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Diese Richter werden versuchen zu argumentieren, das PsychKG als vom Betreuungsrecht unabhängiges Länderrecht darzustellen. Wir hingegen sind der Auffassung - Bundesrecht bricht Länderrecht! Da die Vorsorgevollmacht gegebenfalls sogar bei dem Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen rechtswirksam ist, kann die angebl. Selbst- und Fremdgefährdung (eine nazi-schutzhaftverdächtige Formulierung) kein Kriterium sein, die Vorsorgebevollmächtigung richterlich außer Kraft zu setzen. Fazit: Ein revolutionärer Durchbruch ist gelungen, der medizinischen Inquisition die Waffen aus der Hand zu schlagen.
: V o r s o r g e v o l l m a c h t In Kenntnis der rechtlichen Folgen und im Bewußtsein der Tragweite meiner Entscheidung habe ich mich dazu entschlossen, meine persönlichen Verhältnisse eigenständig für den Fall zu regeln, daß ich aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und/oder mein Selbstbestimmungsrecht in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten von mir selbst nicht mehr rechtswirksam ausgeübt werden kann. Mit dieser Vollmacht möchte ich der eventuellen Anordnung einer Betreuung und/oder Unterbringung gegen meinen Willen für mich durch ein Vormundschaftsgericht vorgreifen, um die Wahrnehmung meiner Interessen und Entscheidungsbefugnisse meine Person betreffend für einen solchen Fall auf Personen meines besonderen Vertrauens zu übertragen.. I. Bevollmächtigte Personen und Aufgabenbereiche Ich, Anna Musterfrau, Geburtsname
Beispiel, 1. Herrn Heini Knalldepp
geb. am.1.1.1968 in Gummersbach,
für den Aufgabenbereich meiner – Aufenthaltsbestimmung – Gesundheitsfürsorge – Vermögenssorge 2. Frau Lieschen Müller
geb. am 24.12.1975 in Posemukkel,
derzeit wohnhaft für den Aufgabenbereich meiner – Aufenthaltsbestimmung – Gesundheitsfürsorge - Vermögenssorge ersatzweise für den Fall, daß die genannten Personen die Vollmacht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen können oder dürfen oder die genannten Personen die Übernahme einer solchen Vollmacht ablehnen 3. Herrn/Frau............................................................................... geb.am........................... in .............................................., derzeit wohnhaft............................................................................................... Telefon Nr. ........................../....................... für den Aufgabenbereich meiner – Aufenthaltsbestimmung – Gesundheitsfürsorge - Vermögenssorge in den folgenden Angelegenheiten mit der Wahrnehmung meiner Interessen: (unzutreffendes bitte streichen) A. * insbesondere auch die Vollmacht, bei allen in- und ausländischen Banken, Sparkassen, Vereinen oder Sparvereinen , bei denen ich über Girokonten, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Obligationen etc. verfüge, uneingeschränkt Auskunft über meine Guthaben und Verbindlichkeiten zu erhalten, Kontoauszüge in Empfang zu nehmen, Geldbeträge bar abzuheben, Überweisungen, Abbuchungsermächtigungen und Daueraufträge zu veranlassen sowie Konten aufzulösen und einzurichten. Bei Überweisungen, Daueraufträgen und Barabhebungen über EUR..(nach Wunsch ausfüllen)...... ist die schriftliche Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten einzuholen. Zur Inanspruchnahme von Krediten und Dispositionskrediten meiner Girokonten für mich oder in meinem Namen ist die/der Bevollmächtigte nicht berechtigt. * ausdrücklich auch zur Befugnis, rechtsgeschäftlich
für mich tätig zu werden, insbesondere zum Abschluß
und zur Aufhebung (Kündigung und Rücktritt) sowie Anfechtung
von Verträgen in meinem Namen B. C. D. E. F. G. Die Wahrnehmung meiner Gesundheitsfürsorge ausdrücklich einschließlich - der Zustimmung oder Ablehnung zu allen ärztlichen Untersuchungen meines Gesundheitszustandes, ärztlichen Behandlungen und Eingriffen, insbesondere, wenn begründete Gefahr besteht, ich aufgrund dieser Maßnahme versterbe oder mir aufgrund dieser Maßnahme schwerer und länger andauernder gesundheitlicher Schaden droht . - Die Zustimmung oder Ablehnung darf ausdrücklich entgegen ärztlichem Rat erfolgen. Ärztliche Eingriffe bedürfen grundsätzlich außer in Eilfällen der schriftlichen Zustimmung des Bevollmächtigten. - der Berechtigung zum Abschluß von Behandlungsverträgen. - der Entscheidung über die Verabreichung und Dosierung von Medikamenten, wie z.B. Psychopharmaka, Chemotherapeutika, und Schmerz- und Betäubungsmittel, die unerwünschte Nebenwirkungen und gesundheitliche Folgen haben oder haben könnten - der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch, die Verlegung in eine andere Klinik oder Anstalt - der Entscheidung über lebensverlängernde und lebenserhaltende Maßnahmen, soweit eine Entscheidung im Dispositionsbereich Dritter liegt oder nach Rechtslage liegen kann - der uneingeschränkten Einsichtnahme in meine Krankenakten und der Entscheidung, ob erhobene Daten und Unter- suchungsergebnisse in Zusammenhang mit meiner ärztlichen Behandlung Dritten zugänglich gemacht werden darf - der Entscheidung darüber, ob nach meinem Ableben Organe entnommen werden dürfen oder Obduktionen stattfinden - der Kontrolle darüber, ob die Klinik, die Ärzte und das Pflegeperso-nal mir trotz meiner eventuellen Entscheidungsunfähig-keit eine meinem -mutmaßlichen- Willen entsprechende und angemessene Behandlung zukommen lassen, die auch eine menschenwürdige Unterbringung umfaßt. H. die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen gegen oder ohne meinen Willen einschließlich - der Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung in einer Klinik, einem Pflegeheim, einer geschlossenen Abteilung einer solchen Einrichtung oder einer geschlossenen Anstalt sowie die Entscheidung über unterbringungs-ähnliche Maßnahmen gegen oder ohne meinen Willen einschließlich - der Entscheidung über das Anbringen von freiheitsbeschränkenden mechanischen Einrichtungen wie Bettgittern, das Fixieren, etwa mit einem Gurt oder anderen Vorrich-tungen oder Medikamentengaben mit dem Ziel der Freiheitsbeschränkung. sofern die jeweiligen freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu meinem Wohl erforderlich erscheinen, da begründeter Verdacht einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung bei mir vorliegt, die Untersuchung meines Gesundheitszustand dringend geboten ist oder ein ärztlicher Eingriff oder eine Heilbehandlung bei mir notwendig wird. II. Besondere Verpflichtungen der behandelnden Ärzte/Ärztinnen Diese Vollmacht berechtigt und verpflichtet alle mich behandelnden Ärzte/Ärztinnen, der/dem Bevollmächtigten über meinen Gesundheitszustand aufzuklären, um die Entscheidung über eine Behandlung, einen Eingriff oder einen Behandlungsabbruch zu ermöglichen. Ich entbinde insoweit ausdrücklich alle mich behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht. Die Vollmacht umfaßt das Recht, in meine Krankenakte Einsicht zu nehmen und die Kenntnisse hierüber gegebenenfalls an Dritte, etwa Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Die/der Bevollmächtigte ist berechtigt, stellvertretend für mich Strafantrag bei den zuständigen Behörden zu stellen, wenn sie/er nach Prüfung der Krankenakte zu dem Ergebnis gelangt ist, daß Dritte eine strafbare Handlung gegen mich begangen haben. Anderen als den durch die Vollmacht berechtigten Personen (Bevollmächtigte und Kontrollbevollmächtigte) dürfen die behandelnden Ärzte/Ärztinnen keine Auskunft über meinen Gesundheitszustand erteilen, auch wenn es sich um Angehörige handelt. Hiervon ausgenommen ist/sind: Frau/.Herr.(nach Wunsch ausfüllen z.B.Tante Frida)............................................................................................ Ausschließlich die/der Bevollmächtigte und die/der Kontrollbevollmächtigte aber ist jenseits einer Auskunftserteilung zur Entscheidung über ärztliche Maßnahmen befugt.
III. Kontrollbevollmächtigte, § 1896 Absatz 3 BGB Zur/zum Kontrollbevollmächtigten (Vollmachtsbetreuer/in) gemäß § 1896 Absatz 3 BGB bestimme ich Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (siehe
z.B. Liste konsequenter Rechtsanwälte) Aufgabe der/des Kontrollbevollmächtigten ist die Wahrnehmung meiner Rechte gegenüber meiner/meinem Bevollmächtigten durch die Überprüfung eines interessengerechten Gebrauches dieser Vollmacht. Die/der Kontrollbevollmächtigte berät die/den Bevollmächtigten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung der ihm erteilten Aufgabenbereiche. Die/der Kontrollbevollmächtigte ist befugt, von allen
in der Vollmacht benannten Personen sowie Ämtern, Institutionen und
Ärzten unbeschränkt Auskünfte über mich einzuholen. Wichtige Entscheidungen
des Bevollmächtigten meine Person betreffend sind dem Kontrollbevollmächtigten
unverzüglich mitzuteilen. Die/der Kontrollbevollmächtigte ist befugt, im Einzelfall Entscheidungen des Bevollmächtigten zu widersprechen und durch eigene Entscheidung zu ersetzen. In diesem Falle ist die Entscheidung des Kontrollbevollmächtigten dem Bevollmächtigten und Dritten gegenüber bindend. Die/der Kontrollbevollmächtigte ist ausdrücklich befugt, bei begründetem Verdacht des Mißbrauchs dieser Vollmacht durch die/den Bevollmächtigten die Vollmacht zu widerrufen und anstatt der/des Bevollmächtigten die/den Ersatzbevollmächtigten zur/zum Bevollmächtigten dieser Vollmacht zu benennen.
IV. Interessengerechte Ausübung der Vollmacht Die Grundsätze über die interessengerechte Ausübung dieser Vollmacht habe ich in Anlage in einer gesonderten Verfügung niedergelegt. Diese Verfügung ist für die/den Bevollmächtigte(n) und die/den Kontrollbevollmächtigte(n) bei der Ausübung der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten bindend. Die Verfügung ist Bestandteil dieser Vorsorgevollmacht. Ich habe die vorliegende Vollmacht zu dem Zwecke erteilt, die Anordnung der Bestellung einer Betreuung oder der Anordnung einer Unterbringung durch ein Vormundschaftsgericht funktionell zu ersetzen und Personen meines besonderen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt. Die Feststellung, daß ich aufgrund einer psychischen Erkrankung
oder wegen meines kör-perlichen oder geistigen Zustandes außerstande
bin, meine Angele-genheiten ganz oder teilweise zu besorgen, muß in
jedem Fall von ei-nem Arzt getroffen werden. Für den Fall einer psychischen
Erkrankung ist die Feststellung durch einen Facharzt für Psychiatrie
maßgeblich. Herr Gert Postel die erforderlichen Feststellungen zu dieser Frage durch eingehende medizinische Untersuchung trifft. Ist dies nicht möglich, wird die/der untersuchende Arzt von dem Kontrollbevollmächtigten bestimmt. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dieser Vollmacht beizufügen. Ausdrücklich soll diese Vollmacht auch ohne ärztliches Attest nur dann gelten, wenn psychiatrische Zwangsmaßnahmen gegen mich eingeleitet werden sollten. V. Widerrufsvorbehalt Mir ist bekannt, daß ich die erteilte Vollmacht jederzeit im Ganzen oder teilweise widerrufen kann, sofern ich zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig bin. Ich bin mir der Tragweite und Rechtsfolgen dieser Vollmacht, über die ich mich hinreichend informiert habe, bewußt. Diese Vollmacht habe ich freiwillig und unbeeinflußt im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfaßt.
.........................................., den (Unterschrift) .................................................................................
Verfügung und Vereinbarung zur Vorsorgevollmacht nach § 1896 Abs. 2 BGB
Ich, Anna Musterfrau habe in Kenntnis der Tragweite meiner Entscheidung meine Angelegenheiten für den Fall meiner körperlichen oder psychischen Hilflosigkeit durch eine Vorsorgevollmacht, § 1896 Abs. 2 BGB geregelt. Die Grundzüge der Ausübung einer solchen Vollmacht für den Fall meiner körperlichen oder psychischen Hilflosigkeit lege ich wie folgt bindend für den Vorsorgebevollmächtigten fest: 1. Vermögenssorge Der Bevollmächtigte ist zu in-sich-Geschäften im Sinne des § 181 BGB ausdrücklich nicht befugt. 2. Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung a. eine notwendige ärztliche Behandlung wird von folgenden Ärzten
durchgeführt: b. eine eventuelle stationäre Behandlung soll in folgenden Kliniken
durchgeführt werden: Keinesfalls werde ich von folgenden Ärzten und in folgenden Kliniken
untersucht und behandelt: c. Der Bevollmächtigte entscheidet in jedem Falle eigenverantwortlich über meine mögliche stationäre Aufnahme in einer Klinik, Anstalt oder geschlossenen Einrichtung, insbesondere auch, wenn diese Unterbringung gegen meinen Willen erfolgen soll. d. Behandlungen gegen meinem Willen, etwa durch Fixieren oder Anbringen von Bettgittern bedürfen der Zustimmung von Bevollmächtigten und Uberwachungsbevollmächtigten, die er unbedingt verweigern soll. e. für eine notwendige ambulante oder stationäre medizinische
Behandlung sind folgende Medikamentengaben und Verabreichungen sonstiger
Art erlaubt: und folgende Behandlungsmethoden f. der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet die Einhaltung dieser Grundsätze zu überwachen. Insoweit sind alle mich behandelnden Ärzte ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden. g. Der Bevollmächtigte entscheidet über lebenserhaltende und lebensverlängernde medizinische Maßnahmen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Regelung zulässig, eigenverantwortlich in Übereinstimmung mit dem Überwachungsbevollmächtigten, dessen Entscheidung im Zweifel maßgeblich ist. 3. Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und (Überwachungs-) Bevollmächtigten: Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche die Vollmacht sorgsam und den festgelegten Grundsätzen entsprechend auszuüben. Die Haftung des Bevollmächtigten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Haftung des Bevollmächtigten wird durch eine vom Bevollmächtigten abzuschließende Vermögenshaftpflichtversicherung begrenzt. Die Mittel zur Zahlung der Versicherungsprämien sind meinem Vermögen zu entnehmen. Insoweit ist der Bevollmächtigte vom Verbot des § 181 BGB entbunden. Der Bevollmächtigte erhält für seine Tätigkeiten eine/keine Entschädigung in Höhe von Euro ..???...... pro Stunde, die ebenfalls meinem Vermögen zu entnehmen sind. Der Überwachungsbevollmächtigte erhält für seine Tätigkeit ein seiner Qualifikation entsprechendes Honorar, mindestens aber DM ..???.... pro Stunde. Der Bevollmächtigte darf von der erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber Dritten erst und nur insoweit Gebrauch machen, als die Voraussetzungen des § 1896 Absatz 1 BGB vorliegen. Die Entscheidung, daß ich infolge körperlicher oder psychischer Erkrankung ganz oder teilweise nicht in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, bleibt einer fachärztlichen Untersuchung durch die in der Vorsorgevollmacht benannten Ärzte vorbehalten. Zur erstmaligen Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht gegenüber Dritten bedarf der Bevollmächtigte der schriftlichen Zustimmung des Überwachungsbevollmächtigten sowie dessen Stellungnahme, daß die Voraussetzungen des § 1896 Absatz 1 BGB gegeben sind. Dies gilt nicht in Eilfällen, insbesondere einer möglichen sofortigen Einweisung in eine Klinik, eine geschlossene Anstalt oder sonstige Einrichtung. In diesem Fall ist eine Zustimmung des Überwachungsbevollmächtigten unverzüglich nachzuholen. ..........................., den ......................
................................................(Vollmachtgeber).................................................(Bevollmächtigte) Zur Kenntnis genommen: ..............................................(Überwachungsbevollmächtigte) |