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Unser Angebot hat seit dem 18. Juni 2009 nur noch historischen Wert. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit einem Gesetz festgeschrieben.

Wenn Sie an einer Patientenverfügung interessiert sind, die Sie zuverlässig vor unerwünschtem psychiatrischen Zwang bewahren kann, dann besuchen Sie die Website der neuen PatVerfü:

PatVerfü

auf einen Blick - Unsere Telefonaktion

Vorsorgevollmacht
Leser fragten, Experten antworten

Zwei Stunden lang glühten die Leitungen bei unserer Telefon-aktion zum Thema Vorsorgevollmacht in Zusammenarbeit mit der Berliner Initiative Selbstbestimmung ("www.vo-vo.de"). Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Welche persönlichen Angelegenheiten regelt eine Vorsorgevollmacht?
Damit bestimmt man in gesunden Tagen, welche Person im Ernstfall die eigenen Interessen und Belange als Bevollmächtigter vertreten soll und aufweiche Weise dies zu geschehen hat. Das betrifft wichtige persönliche Entscheidungsbereiche wie Vermögens-, Renten-, Versorgungs- und Rechtsangelegenheiten, aber auch den privaten Bereich, etwa Unterbringung im Krankenhaus oder Altenheim, die Verabreichung von Medikamenten oder die Durchführung medizinischer Eingriffe. Geschickt angelegt, wie es von der Initiative Selbstbestimmung vorgeschlagen wird, kann mit einer Vorsorgevollmacht der eigene Wille umfassend abgesichert werden.
Wie wichtig ist so eine Vollmacht?
Fast wichtiger als ein Testament oder eine Lebensversicherung. Sie bietet dem Einzelnen als einziges Rechtsinstrument die Möglichkeit, sein Selbstbestimmungsrecht im Falle einer ernsten Erkrankung oder Behinderung abzusichern.
Wen betrifft das Thema Vorsorgevollmacht?
Infolge eines Unfalls, einer Erkrankung, altersbedingter Pflegebedürftigkeit oder der Verweigerung einer medizinischen

Anwälte Granzow und Paetow

Unsere Experten, die Berliner Rechtsanwälte Riko Granzow (links) und Alexander Paetow (rechts), hatten gut zu tun, um die zahl-reichen Fragen der Leserinnen und Leser zu beantworten

Behandlung kann jeder plötzlich zum Betreuungsfall" werden. Daher sollte jeder, soweit er volljährig ist, eine Vorsorgevollmacht abschließen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Vollmachtgeber nicht bereits in Betreuung befindet.
Worauf ist sonst noch bei einer Vorsorgevollmacht zu achten?
Wir raten dringend zu einer bedingten Vollmacht, die ausschließlich unter genau festgelegten Bedingungen zutrifft und dann auch jederzeit widerrufen werden kann.
Welche Formvorschriften muss eine Vorsorgevollmacht erfüllen, um rechtswirksam zu sein?
Eine Vorsorgevollmacht kann zwar auch mündlich verfügt werden, allerdings raten wir

dringend dazu, sie schriftlich aufzusetzen. Eine notarielle Beurkundung ist für die Wirksamkeit der Vollmacht nicht erforderlich, es sei denn, der Bevollmächtigte soll auch über den Immobilienbesitz des Vollmachtgebers verfügen können.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung?
In der so genannten Betreuungsverfügung benennt man eine Person, die im Betreuungsfall vom Vormundschaftsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Damit hat man aber zugestimmt, dass das Gericht überhaupt über eine Betreuung entscheidet. Außerdem kann der gewünschte Betreuer später vom Gericht noch ausgewechselt werden, wenn es mit seinen Leistungen "unzufrieden" ist. Daher ist von dieser Art Verfügung abzuraten.
Ist es empfehlenswert, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung aufzusetzen?
Eine Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist sinnvoll, da in der Patientenverfügung zusätzlich festgelegt wird, wie sich der Bevollmächtigte gegenüber behandelnden Ärzten und Behörden verhalten soll und welche medizinischen Maßnahmen erwünscht und welche untersagt sind.
Kann ich meinen beiden Kindern eine Vorsorgevollmacht erteilen?
Ja, das können Sie. Wichtig dabei ist festzulegen, ob beide Kinder nur gemeinsam entscheiden können oder ob jeder der Bevollmächtigten auch allein handeln kann.

ein junges entscheidet sich über eine Vorsorgevollmacht

© >>auf einen Blick<< S. 14 - Nr. 50 - 2. 12. 2004

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